Gericht stoppt Hausunterricht aus religiösen Gründen – Familie unterliegt
Kunigunde SegebahnEltern bestehen auf Homeschooling: Verwaltungsgericht wirft Klage gegen Schulbesuchsverpflichtung ab - Gericht stoppt Hausunterricht aus religiösen Gründen – Familie unterliegt
Eine Familie aus dem Kreis Borken hat ihren juristischen Kampf um das Recht verloren, ihre Kinder aus religiösen Gründen zu Hause zu unterrichten. Das Verwaltungsgericht Münster entschied, dass Eltern schulpflichtige Kinder an einer anerkannten Schule anmelden müssen – selbst wenn alternative kinderserien bestehen.
Im Mittelpunkt des Falls stand die Mitgliedschaft der Familie in der "Freien Christlichen Heimschulwerk", einem Verein, der christlichen Hausunterricht anbietet, jedoch keinen offiziellen Schulstatus besitzt.
Das am 17. Dezember 2025 verkündete Urteil bestätigte die Schulpflicht. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Verein nicht als Schule im Sinne der Bildungsvorschriften gilt, da er keinen regulären Unterricht in eigener Verantwortung erteilt.
Die klagende Familie hatte argumentiert, die Bildung ihrer Kinder sei durch den Verein bereits sichergestellt. Das Gericht wies dies jedoch zurück und betonte, dass das Gesetz eine formale Schulanmeldung vorschreibt – unabhängig von zusätzlichen Lernarrangements.
Die Richter urteilten zudem, dass der bloße Beitritt zu einer Hausunterrichtsgruppe die gesetzlichen Pflichten der Familie nicht erfüllt. Mit der Abweisung der Klage müssen die Kinder nun eine staatlich anerkannte Schule besuchen. Damit scheitert der Versuch der Familie, sich auf den nicht autorisierten Verein als gericht zu stützen.
Das Urteil unterstreicht, dass Hausunterricht über nicht anerkannte Gruppen Kinder nicht von der Schulpflicht befreit. Die Familie muss nun den Anmeldeauflagen nachkommen, und der Verein bleibt ohne rechtliche Anerkennung als Bildungseinrichtung. Die Entscheidung bekräftigt die geltenden Gesetze, die eine Schulanmeldung vorschreiben – auch wenn Eltern religiöse oder persönliche Gründe für den Hausunterricht anführen.






