Gericht lockert Verbote für Israel-kritische Protestparolen – aber nicht alle
Angelo ReuterGericht lockert Verbote für Israel-kritische Protestparolen – aber nicht alle
Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass die Leugnung des Existenzrechts Israels bei öffentlichen Protesten nicht pauschal verboten werden darf. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster traf diese Entscheidung am Freitag und hob damit Teile einer früheren polizeilichen Einschränkung auf. Bestimmte Parolen – darunter der Aufruf zu einer Intifada – bleiben jedoch weiterhin verboten.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das einen Eilantrag gegen ein polizeiliches Verbot mehrerer Protestparolen abgelehnt hatte. Die Polizei hatte ursprünglich alle Sprechchöre verboten, darunter auch solche, die als Kritik an der Gründung Israels gewertet wurden.
Das OVG kippte später Teile dieses Verbots. Es urteilte, dass Formulierungen wie „Es gibt nur einen Staat – Palästina 48“ nicht länger verboten werden dürfen, da sie keine klare Verbindung zur Ideologie der Hamas aufwiesen. Das Gericht betonte zudem, dass friedliche Kritik an der Staatsgründung Israels und Forderungen nach Veränderung unter die Meinungsfreiheit fallen. Andere Parolen bleiben jedoch verboten. Der Spruch „Vom Fluss bis zum Meer wird Palästina frei sein“ wurde trotz der Argumentation, er fordere Freiheit und nicht Gewalt, aufrechterhalten. Auch der Ruf „Yalla, yalla, Intifada“ bleibt verboten, da das Gericht ihn im Kontext des Gaza-Konflikts als geeignet ansah, Hass zu schüren. In der Begründung wurde nicht berücksichtigt, dass Intifada auch gewaltfreien Widerstand umfassen kann. Die Entscheidung des OVG ist endgültig und nicht mehr anfechtbar.
Das Urteil bedeutet, dass einige Protestparolen nun erlaubt sind, während andere weiterhin verboten bleiben. Die Polizei muss künftig jede einzelne Parole prüfen, statt pauschale Verbote auszusprechen. Die Entscheidung setzt einen Präzedenzfall dafür, wie ähnliche Fälle bei zukünftigen Demonstrationen behandelt werden.






