Gericht kippt 20-MW-Grenze für Solarparks – was das für Ausschreibungen bedeutet
Angelo ReuterGericht kippt 20-MW-Grenze für Solarparks – was das für Ausschreibungen bedeutet
Die Ausschreibungsregeln für Solarenergie in Deutschland sehen sich erneut mit rechtlichen Herausforderungen konfrontiert – diesmal wegen der Begrenzung der Kapazitäten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat kürzlich eine Entscheidung der Bundesnetzagentur gekippt, die Gebote für Anlagen mit mehr als 20 Megawatt (MW) Leistung an einem einzigen Standort ausgeschlossen hatte. Das Urteil klärt, wie die Ausschreibungsbeschränkungen für Freiflächen-Solarparks nach geltendem Recht anzuwenden sind.
Streitpunkt war, ob die 20-MW-Obergrenze pro Gebot oder pro gesamtem Projektstandort gelten soll. Unterdessen hat die EU-Kommission die beihilferechtliche Genehmigung für das geplante deutsche "Solarpaket I" noch nicht erteilt.
Nach den aktuellen Ausschreibungsbestimmungen dürfen Freiflächen-Photovoltaik(PV)-Anlagen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme maximal 20 MW umfassen. Die Bundesnetzagentur hatte zuvor Gebote ausgeschlossen, die diese Grenze an einem Standort überschritten, mit der Begründung, die Obergrenze beziehe sich auf den Standort und nicht auf das einzelne Angebot.
Das Düsseldorfer Gericht widersprach dieser Auslegung und entschied, dass sich die 20-MW-Beschränkung auf jedes einzelne Gebot bezieht – nicht auf die Gesamtkapazität eines Projekts. Damit sind mehrere Gebote für einen Standort zulässig, sofern kein einzelnes Gebot die 20-MW-Marke überschreitet. Die Richter hoben damit die früheren Ausschlüsse der Bundesnetzagentur auf.
Zudem betonte das Gericht, dass Bieter die volle Verantwortung für die Umsetzung zugeschlagener Verträge tragen. Wer sogenannte "Scheingebote" abgibt – also Angebote ohne echte Absicht zur Realisierung – genießt keinen rechtlichen Schutz. Bei Nichteinhaltung eines Zuschlags riskieren Bieter den Verlust ihrer Sicherheitsleistung.
Trotz des Urteils bleiben weitergehende Änderungen durch das "Solarpaket I" vorerst in der Warteschleife. Da die EU-Kommission die Beihilfegenehmigung für die geplanten Reformen noch nicht erteilt hat, gelten vorerst weiterhin die bestehenden Ausschreibungsbedingungen.
Die Gerichtsentscheidung ermöglicht zwar mehrere Gebote pro Standort – vorausgesetzt, jedes hält sich an die 20-MW-Grenze –, doch tragen Bieter weiterhin das finanzielle Risiko, falls sie zugeschlagene Projekte nicht umsetzen. Bis zur EU-Genehmigung bleibt das deutsche Solarausschreibungsystem damit vorerst im aktuellen Rahmen verankert.






