Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung
Ab Januar: Neue Regelung für die Arzneimittelabgabe
Die Entscheidung, welche Packungsgröße im Rahmen des Entlassmanagements abgegeben werden soll, stellt Apotheken oft vor Herausforderungen. Zwar ist in der Regel die Abgabe einer N1-Packung vorgeschrieben, doch der Standardumfang ist nicht immer klar definiert, und in den Filialen sind oft nur größere Packungen verfügbar. Wie in solchen Fällen zu verfahren ist, war bisher nicht einheitlich geregelt. Ab dem 1. Januar tritt jedoch in Nordrhein-Westfalen eine neue Verordnung in Kraft.
Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Nordrhein-Westfalen eine neue Regelung für Apotheken, die die Abgabe von Medikamenten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung verändert. Die Anpassung soll den Prozess sowohl für Patienten als auch für Apotheker vereinfachen.
Ab Beginn des kommenden Jahres dürfen Apotheken in der Region die kleinste verfügbare Packungsgröße abgeben – selbst wenn diese die standardmäßig definierte Menge überschreitet. Dies gilt für die primären gesetzlichen Krankenkassen, ohne dass eine besondere Pharmazentralnummer (PZN) erforderlich ist.
Die Neuregelung betrifft mehrere große Krankenversicherer, darunter die AOK Rheinland/Hamburg (für ihren NRW-Bereich), die Techniker Krankenkasse (TK), Barmer, DAK-Gesundheit und die Knappschaft. Auch die regionalen Ersatzkassen und kommunalen Krankenversicherer in NRW werden sich nach denselben Regeln richten, die in einer gemeinsamen Bund-Länder-Vereinbarung festgelegt wurden. Wird eine größere Packung abgegeben, müssen Apotheken künftig einen verpflichtenden Hinweis anfügen – entweder direkt auf dem Rezept oder im Abgabebeleg.
Die Regelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen. Sie entfällt die Notwendigkeit spezieller Codes bei der Abgabe der kleinsten verfügbaren Packung. Für Patienten und Apotheker bedeutet dies einen deutlich vereinfachten Ablauf bei der Medikamentenausgabe.






