89,38 Euro vor dem Bundessozialgericht: Wer zahlt für Rezeptur-Reste?
Ivan Schacht89,38 Euro vor dem Bundessozialgericht: Wer zahlt für Rezeptur-Reste?
Ein Rechtsstreit über die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln hat nun Deutschlands höchstes Sozialgericht erreicht. Im Mittelpunkt des Konflikts stehen eine Apotheke, eine Krankenkasse und das Bundesgesundheitsministerium – und es geht um 89,38 Euro. Der Fall wirft jedoch auch grundsätzliche Fragen auf, wie Apotheken teilweise verwendete Arzneimittel in Rezepturen korrekt abrechnen sollten.
Ausgelöst wurde der Streit durch elf im Jahr 2018 und 2019 hergestellte Rezepturen. Dabei handelte es sich um individuell zubereitete Arzneimittel, die unter anderem Mitosyl – ein nicht verschreibungspflichtiges Präparat – und das kosmetische Produkt Neribas enthielten. Die Krankenkasse AOK Nordwest forderte später eine Rückerstattung in Höhe von 112 Euro mit der Begründung, dass nur die tatsächlich verwendete Menge hätte abgerechnet werden dürfen.
Die Apotheke widersprach und argumentierte, dass es keine Vorschrift gebe, die die Aufbewahrung von Restmengen an Mitosyl vorschreibe. Jedes Rezept sei mit einer neuen Tube zubereitet worden, selbst wenn nur ein kleiner Teil benötigt wurde. Die Krankenkasse entgegnete, dass Mitosyl nach dem Öffnen sechs Monate lang stabil bleibe und die angebrochene Tube daher für spätere Rezepturen hätte wiederverwendet werden können.
Die Vorinstanzen in Münster und Nordrhein-Westfalen gaben der Apotheke recht und erklärten die Rückforderung für unberechtigt. Doch das Bundesgesundheitsministerium hat sich nun auf die Seite der Krankenkassen gestellt und drängt auf eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung. Nach dem geplanten Passus dürften Apotheken künftig nur noch die tatsächlich verwendete Menge eines Fertigarzneimittels in Rezepturen in Rechnung stellen.
In zwei Wochen wird der Bundessozialgericht über den Fall verhandeln. Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung, da die Notfall-Gebührenordnung nicht mehr gilt und Krankenkassen bereits massenhaft Rückforderungen geltend machen.
Das Urteil wird nicht nur klären, ob die Apotheke die strittigen 89,38 Euro zurückzahlen muss, sondern auch einen Präzedenzfall für die künftige Abrechnung teilweise verwendeter Arzneimittel in Rezepturen schaffen. Die Richterentscheidung könnte zu strengeren Abrechnungsregeln führen – und damit zu häufigeren Rückforderungsansprüchen seitens der Krankenkassen.






